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Bei längerer Nutzung des Dienstwagens:
Ihre Steuervorteile gehen nicht verloren
Wenn die „Chemie“ zwischen Ihnen als Fremdgeschäftsführer und den Gesellschaftern nicht mehr stimmt, sich die Meinungsverschiedenheiten häufen und die Gesellschafter ersichtlich nicht mehr mit Ihnen zusammenarbeiten möchten, ist eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses allemal eleganter als ein nervenaufreibender Kündigungsprozess. Vor allem haben Sie es dann in der Hand, die Konditionen für Ihren vorzeitigen Ausstieg auszuhandeln.
Neben einer ordentlichen Abfindung legen manche Geschäftsführer Wert darauf, den Dienstwagen noch möglichst lange nutzen zu dürfen. Weil einem Fremdgeschäftsführer eine solche Regelung gelang, wollte das Finanzamt ihm die Steuerermäßigung für die Abfindung streichen, scheiterte damit aber vor dem Bundesfinanzhof.
Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie sind Fremdgeschäftsführer und einigen sich im Sommer 2003 mit Ihren Gesellschaftern, das Dienstverhältnis zum 31.12.2003 zu beenden. Sie vereinbaren eine Abfindung in Höhe von 165.000 Euro. Außerdem dürfen Sie den Dienstwagen noch bis Ende März 2004 weiterbenutzen wie bisher.
Je nachdem, wie alt Sie sind und wie lange Sie für die GmbH tätig waren, bleibt von der Abfindung ein Betrag bis zu 12.271 Euro steuerfrei. Für den Restbetrag gilt eine Steuerermäßigung. Voraussetzung ist hier allerdings, dass sämtliche Abfindungszahlungen noch in 2003 erfolgen. Werden die Abfindungszahlungen dagegen auf zwei Jahre oder mehr verteilt, entfällt die Steuerermäßigung.
Genau einen solchen Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Finanzamt verweigerte dem Geschäftsführer die Steuerermäßigung, weil er den Dienstwagen über den Jahreswechsel hinaus weiterbenutzen durfte. Das Finanzamt rechnete den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens im neuen Jahr zur Abfindung hinzu, ging deshalb von einer Verteilung der Abfindung auf zwei Jahre aus und setzte für die Abfindung den normalen Steuersatz an.
Finanzamt ging entschieden zu weit
Für die Vorgehensweise des Finanzamts hatte der Bundesfinanzhof überhaupt kein Verständnis. Deutschlands höchste Finanzrichter sehen in der weiteren Pkw-Nutzung eine Übergangsfrist, die lediglich eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers darstellt und die gegenüber der hohen Abfindungszahlung völlig nachrangig ist.
Die Bereitstellung des Dienstwagens bis in das nächste Jahr hinein habe im Übrigen lediglich den Zweck, die Härte des Arbeitsplatzverlustes abzumildern, und diene letztlich der Erleichterung der Anpassungsschwierigkeiten, die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbunden sind (BFH, Az: XI R 34/01).
Wichtig für Sie: Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die Sie aus dem Dienstverhältnis bis zum Zeitpunkt der Auflösung erlangen, sind keine Abfindung und werden deshalb normal besteuert. Beispiele: rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Gratifikationen oder Tantiemen.
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Täglich aktualisiert:
Sonntag, 1. August 2010 |
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