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Probezeit: Frist darf länger dauern als der Arbeitsvertrag

In Standard-Verträgen sind die meisten Konditionen einheitlich geregelt. So auch eine Probezeit, in der Sie Mitarbeitern Ihrer GmbH jederzeit kündigen können. Es kann aber vorkommen, dass Sie eine Aushilfe nur vorübergehend beschäftigen – vielleicht sogar kürzer als die Probezeit. Die Probezeit ist aber auch dann wirksam, wenn Sie länger dauert als die befristete Beschäftigung (LAG Hamm, 31.10.2006, Az: 19 Sa 1119/06).
Der Fall: Eine Mitarbeiterin wurde für 4 Monate befristet eingestellt. Laut Arbeitsvertrag konnte ihr während einer 6-monatigen Probezeit gekündigt werden. Das Gericht erachtete diese Vereinbarung als wirksam. Es ging sogar noch einen Schritt weiter: Die Probezeit gilt auch für eine Vertragsverlängerung, da sich die Konditionen durch eine reine Fristverlängerung nicht verändern.

Wiederholte Ansparabschreibung nur mit plausibler Begründung

Wenn Ihre GmbH für ein Wirtschaftsgut eine Ansparabschreibung bildet, aber doch nicht investiert, dürfen Sie für dasselbe Wirtschaftsgut nicht ohne Weiteres erneut eine Ansparabschreibung ansetzen. Das Finanzamt darf die Anerkennung der wiederholten Ansparabschreibung von einer plausiblen Begründung abhängig machen (Bundesfinanzhof, 6.9.2006, Aktenzeichen: XI R 28/05).
Das bedeutet für Sie: Bei der ersten Ansparabschreibung für ein Wirtschaftsgut müssen Sie den Investitionszeitpunkt nicht genau benennen. Läuft dann aber die 2-Jahres-Frist ohne Investition ab, und haben Sie die Ansparabschreibung deshalb aufzulösen, brauchen Sie für die Neubildung eine schlüssige Begründung. Gute Chancen dürften Sie z. B. haben, wenn Sie vorrechnen können, dass Sie sich das Gut bisher noch nicht leisten konnten, was sich aber innerhalb der neuen Frist ändern wird – etwa weil Sie einen Großauftrag bekommen haben, der den Umsatz Ihrer GmbH deutlich erhöhen wird.

In welches Land gehen Deutsche zum Studieren?

Von deutschen Studenten legen 15 Prozent ein Gastsemester im Ausland ein, so der Deutsche Akademische Austauschdienst. Die beliebtesten Länder für einen solchen Aufenthalt sind laut Statistischem Bundesamt:
1. Großbritannien: 16,0 Prozent
2. USA: 12,5 Prozent
3. Niederlande: 11,8 Prozent
4. Schweiz: 10,3 Prozent
5. Österreich: 10,2 Prozent
6. Frankreich: 9,4 Prozent
7. Spanien: 7,2 Prozent
8. Schweden: 4,1 Prozent
9. Australien: 3,5 Prozent
10. China: 1,9 Prozent
Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Tel. 0611 75-1, Internet: http://www.destatis.de
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Täglich aktualisiert:
Mittwoch, 10. März 2010 |
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