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Internet:
Veröffentlichung der Privatadresse des Geschäftsführers ist zulässig
Der Geschäftsführerkollege war schlicht entsetzt und wollte es auch dann noch nicht glauben, als er es im Internet ,,schwarz auf weiß" sah: Auf den Internetseiten eines Journalisten stand seine vollständige Privatadresse einschließlich Geburtsdatum. Weder hatte der Geschäftsführerkollege seine Genehmigung dafür erteilt, noch hatte der Journalist überhaupt jemals mit ihm gesprochen.
Nach Auffassung der Münchener Richter ist die Veröffentlichung und Weitergabe von GmbH-Geschäftsführer- Daten über das Internet allenfalls dann unzulässig, wenn durch die konkrete Form der Weitergabe eine besondere Gefahr für den Betroffenen geschaffen wird (LG München, Az: 9 O 13848/03).
Begründung des Gerichts: Die Geschäftsführer einer GmbH stehen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort" im Handelsregister. Daraus ergebe sich, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit höher zu bewerten sei als das Geheimhaltungsinteresse betroffener Geschäftsführer.
Praxis-Tipp:
Diese Entscheidung bewegt sich haarscharf am Rande des für GmbH-Geschäftsführer gerade noch Erträglichen. Dass von Ihnen ohne Ihre Einwilligung auch Fotos und unter Umständen sogar Geschäftspost im Internet veröffentlicht und verbreitet werden, müssen Sie sich allerdings nicht gefallen lassen. Dagegen können Sie notfalls im Wege der einstweiligen Verfügung vorgehen.
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Täglich aktualisiert:
Sonntag, 1. August 2010 |
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