Finanzierung, Existenzgründung 10.09.2010

Diese 2 Urteile unterstützen Sie bei Ihrer Gründung

Liebe Leserin, lieber Leser,

eine Freundin von mir hat jahrelang ihre Familie und das Leben als Angestellte unter einen Hut gebracht. Sie hat die Kinder versorgt, sich mehr als einmal die Woche durch den Stau zum Kindergarten gequält und kam des Öfteren völlig gehetzt ein paar Minuten zu spät. Im Nachhinein muss man sagen, dass sich der Stress nicht gelohnt hat. Irgendwann wurden ihre und eine zweite Halbtagsstelle durch eine Vollzeitstelle ersetzt. Nun war sie arbeitslos. Doch zurück ins Angestelltenverhältnis wollte sie nicht. Deshalb wagte sie den Schritt in die Selbstständigkeit.


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Aus der Arbeitslosigkeit gründen  - das ist sicherlich nicht einfach. Es gehört auch eine Menge Mut dazu, aber oft ist es die einzige und letztendlich auch die beste Alternative. Zum Glück fördert der Staat (noch) eine Gründung aus der Arbeitslosigkeit. Im Moment haben Sie einen Rechtsanspruch auf den sogenannten Existenzgründungszuschuss, sofern Sie bei der Beantragung noch 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und ein tragfähiges Konzept vorlegen können.

Das Gesetz ist bei der Beantragung eindeutig auf Ihrer Seite. Das Bundessozialgericht hat jetzt sogar in zwei Grundsatzurteilen entschieden, dass die Arbeitsagentur die Auszahlung nicht aus zu kleinlichen Gründen ablehnen darf.

2 Urteile zum Existenzgründungszuschuss

Urteil 1: Es ist nicht notwendig, dass sich die Selbstständigkeit nahtlos an den Arbeitslosengeldbezug anschließt. Ein enger zeitlicher Zusammenhang bis hin zu einem Monat reicht völlig aus. Im entschiedenen Fall ging es um einen Dachdecker, der wegen der Verzögerung einer Kreditauszahlung erst 14 Tage nach Beendigung seiner Arbeitslosigkeit mit seinem Unternehmen starten konnte. Der Existenzgründungszuschuss wurde zunächst abgelehnt, er musste diesen vor Gericht erstreiten.

Urteil 2: Keine Gründung geht von 0 auf 100. Eine intensive Vorbereitung ist unerlässlich. Deshalb zählen auch vorbereitende Tätigkeiten bereits  zur Aufnahme der Selbständigkeit. Die Arbeitsagentur kann die Auszahlung des Zuschusses also nicht deshalb verweigern, weil nach der Arbeitslosigkeit für die eigentliche Selbständigkeit noch Vorbereitungen notwendig sind. Wichtig ist, dass es sich um Vorbereitungen mit Außenwirkung handelt, z. B. die Gewerbeanmeldung oder Kreditverhandlungen. Mit diesem Urteil gewinnen Sie mehr Zeit, Sie können bereits während der anstrengenden Existenzgründungsphase vom Existenzgründungszuschuss profitieren. Es ist erlaubt, dass Sie nach Beendigung der Arbeitslosigkeit circa 15 Stunden pro Woche mit vorbereitenden Maßnahmen beschäftigt sind.

Bis zum nächsten Mal.

Iris Schuler
Onlineredakteurin KomMa-net.de - Unternehmensbereich

P.S. Achtung: Es ist zu erwarten, dass sich die Grundlagen zum Existenzgründungszuschuss in naher Zukunft massiv verändern. Beantragen Sie deshalb diese Förderung möglichst bald.


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